26.04.2004 – Corporate & Tax, Gesetzgebung
Bewirtungskosten
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, die dem Grunde nach als angemessen anzusehen sind, nur in Höhe von 80 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ab 2004 gilt hier eine Grenze von 70 %. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls Umsatzsteuerbeträge in Abzug zu bringen sind.


